Vereinssatzung


S a t z u n g

 

1. Deutsche Hamstervereinigung e. V.

 

  

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1.  Der Verein führt den Namen „1. Deutsche Hamstervereinigung". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V." führen.

2.   Er hat seinen Sitz in Saarbrücken. Die Verwaltung des Vereins erfolgt am Ort des Vereinssitzes.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Der 1. Deutsche Hamstervereinigung e.V. ist ein Zusammenschluss von Züchtern, Haltern und Liebhabern aller Hamsterarten, die die Reinzucht und Gesundheit der Arten erhalten und fördern wollen.

 

2.  Zweck ist die Zucht von Hamstern nach einem auszuarbeitenden allgemein gültigen Standard für die einzelnen Arten. Demgemäß fördert der 1.DHV e. V. alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zweckes dienen. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieser Hamsterarten in ihrer Artenreinheit, ihrem Wesen, ihrer Konstitution und Gesundheit, ihrem formvollendeten Erscheinungsbild und ihrer möglichst artgerechten Unterbringung nebst weiter gehenden Erforschung.

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Kleintierzucht nach Maßgabe des Absatzes 1 und 2 und mit den Mitteln des Absatzes 5 verwirklicht. Der 1.DHV e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des 1.DHV e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorstand für einzelne Projekte entgeltliche Aufträge vergeben kann. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass eine hauptamtliche Tätigkeit erfolgen kann. Über die Errichtung eines Hauptamtes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

5.  Der Erfüllung des Satzungszweckes dienen insbesondere:

 

a)  Förderung, Unterrichtung und Beratung der Mitglieder und Freunde des Hamsters in
b)  Zucht-, Aufzucht-, Haltungs- und anderen Fragen.
c)  Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Krankheitsbekämpfung, der Fütterungs- und    Haltungslehre sowie der Behandlung diesbezüglicher wissenschaftlicher Fragen

d)  Zuchtkontrolle und Zuchtauslese durch die Einführung von Standards
e) Errichtung einer Geschäftsstelle
f)  Einrichtung einer Nachwuchs- und Hamstervermittlungsstelle
g)   Unverbindliche Beratung beim Erwerb eines Hamsters
h) Durchführung von Zuchtleistungsschauen
i) Heranbilden und Ernennen von Spezialzuchtrichtern sowie deren Einsatz auf Ausstellungen
j)   Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Aufzucht und Haltung, sowie auf Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen des 1.DHV e.V.

k) Aufklärung über Tierhandel und nicht kontrollierte Zucht
l)   Organisation von Züchtertagungen

 

6.    Zur Zweckerfüllung sind die nachfolgenden Ordnungen zu erlassen:

a) Zuchtordnung 

b)   Ausstellungsordnung

c)  Spesen- und Gebührenordnung.

  Weitere Ordnungen können bei Bedarf erlassen werden.

 

 

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person (Züchter, Halter oder Freund des Hamsters) und jede juristische Person werden. Eine juristische Person kann nur Mitglied werden, wenn ein Vertreter namhaft gemacht wird, der in ihrem Namen verbindliche Erklärungen abgeben kann. Als Züchter und Halter gilt, wer lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht nach moralischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht eine eventuelle tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung oder eine behördliche Einstufung der Zucht als gewerblich grundsätzlich nicht entgegen. Familienmitgliedschaften für mehr als 1 Person, wenn diese dauerhaft zusammen leben, sind zulässig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Der Verein besteht aus:

 

·         Züchtern= aktive Mitglieder

 

·         Liebhabern /Auslandsmitglieder = Passive Mitglieder

 

·         Ehrenmitgliedern

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und ist an den Vorstand des Vereins zu richten.

 

3.  Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr und dem Erhalt der Mitgliedskarte wirksam.

 

4.  Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer der Hamsters in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

 

5.  Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Satzung und die Ordnungen des 1. DHV e. V. an, unterwirft sich diesen und verpflichtet sich, die Bestrebungen des Vereins zu fördern.

 

  

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämtern. Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder gehen aller Ansprüche resultierend aus der Mitgliedschaft gegen den Verein verlustig, für das laufende Jahr gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Forderungen des Vereins gegen das ehemalige Mitglied erlöschen nicht.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

3.   Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 a)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b)  mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftliche Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat oder

c)  vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstößt.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zunehmen.

 

 
 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.  Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des 1. Deutschen Hamstervereinigungs e. V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

2.  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Hamster zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen der Zuchtclubs durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

1.  Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat eine jährlich im Voraus fällig werdende Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Sie werden in der Gebührenordnung unter „Beiträge“ veröffentlicht.

 

3.    Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

4.    Erfolgt der Beitritt nach dem 30. Juni, ist der halbe Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

 

 

§ 7 Vereinsstrafen / Disziplinarverfahren

 

1.  Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des 1.DHC e.V., vereinsfeindliches Verhalten oder die Nichtbeachtung der Normen des Tierschutzes können durch Vereinsstrafe geahndet werden.

 

2.    Als Vereinsstrafe kommen in Betracht:

a) Belehrung

b)  Verwarnung 

c) Verwarnung mit Geldbuße bis 100 €

d) befristete oder dauerhafte Zuchtsperren

e)  befriste oder dauerhafte Ausstellungssperre

f)  Verbot auf Zeit oder auf Dauer ein Vereinsamt zu bekleiden

g)  Amtsenthebung

h)   Ausschluss (vgl. § 6 Abs. 3)

 

1.  Eine Vereinsstrafe hat sich nach Art und Maß an der Art und Schwere des Verstoßes sowie dessen Folgen und an der subjektiven Vorwerfbarkeit der Zuwiderhandlung zu orientieren (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

 

2.  Für die Verhängung der Vereinsstrafe ist der Vorstand nach durchgeführten Ermittlungen zuständig. Dieser hat dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu geben. Sofern Fachausschüsse gebildet sind, sind diese anzuhören. Deren Votum sollte berücksichtigt werden. Hält der Vorstand eine Strafe für geboten, so verhängt er sie, andernfalls stellt er das Verfahren ein. Der mit Gründen versehene Bescheid über eine Vereinsstrafe ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

 

3.  Vorstandsmitglieder sind bezüglich disziplinarischer Verfahren, die sie selbst betreffen, von einer Teilnahme an der Beschlussfassung ausgeschlossen. Der nachrangige Vorstandsposten erhält in diesem Falle eine doppelte Stimme falls es zu einer Stimmengleichheit kommt.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der geschäftsführende Vorstand.

 

 
 

§ 9 Vorstand

 

1.  Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der         Aufstellung der  Tagesordnung,

 b)   die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

 c)  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

 d)  die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

  

2.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

 

3.  Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von bis zu zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

6. Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und / oder Maßnahmen in Angelegenheiten zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen, soweit eine Dringlichkeit gegeben ist, zeitnah keine Mitgliederversammlung stattfinden wird und die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht verhältnismäßig wäre. Es bedarf für die endgültige Wirksamkeit der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

 

7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben und zu veröffentlichen.

 

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

 

a)   Änderungen der Satzung

b)  Auflösung des Vereins

c)  Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e)  Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.

 

2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

 

 4.Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden, beziehungsweise bei dessen Verhinderung, die des versammlungsleitenden Mitlieds doppelt.

 

7.  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

8.  Die Ausübung des Stimmrechts durch Stimmrechtübertragung an ein anderes Mitglied anhand einer schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Bevollmächtigung, ist zulässig. Diese ist dem Vorstand vorzulegen und dem Protokoll beizufügen.

 

9. Die Mittgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens 1 Mitglied dem Vorstand angehört und mindestens ein Mitglied nicht dem Vorstand angehört.

 

   

 

§ 11 Ausschüsse

 

Für einzelne Bereiche können Ausschüsse gegründet werden. Die Besetzung und Aufgaben richten sich nach den einzelnen einschlägigen Ordnungen. Ausschüsse sind grundsätzlich beratende, insbesondere den Vorstand unterstützende Fachgremien ohne Beschlusskompetenz.

 

 

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins ist einmal jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung der Kasse ist immer auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem von den Prüfern unterschriebenen Protokoll festzuhalten und bei der nächsten Mitgliederversammlung dieser zur Kenntnis zubringen.

 

 
 

§ 13 Sonderbestimmungen

 

1. Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Regelungen der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

 

2.  Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

3. In dringenden Fällen ist der Vorstand ermächtigt, notwendige Änderungen vorzunehmen. Für ihre Wirksamkeit bedürfen sie der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

 

4.  Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

 

 

 § 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke

 

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.

 

2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam  vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitglieder-versammlung keine anderen Personen beruft.

 

3.  Bei Auflösung des Vereins soll nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten, das von Forderungen freie Vereinsvermögen dem „Deutschem Tierschutzbund e.V.“ mit Sitz in Bonn zu Gute kommen.

 

 4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

§ 15 Datenschutzerklärung

 

 

 
 

 

1. Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

 

 

 

2. Verantwortliche Stelle: 1. Deutsche Hamstervereinigung e.V., Postfach 11263, 66288 Riegelsberg, vorstand-hamstervereinigung@web.de

 

 

 

3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf:

 

• Name

 

• Adresse

 

• Geburtsdatum

 

• Telefonnummer

 

• E-Mail-Adresse

 

Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogene Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses – hier: Mitgliedschaft im Verein – erforderlich sind.

 

 

 

4. Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2).

 

 

 

5. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder, Redaktionsteam) werden ggf. weitere Daten übermittelt:• E-Mail-Adresse

 

 

 

6. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.

 

 

 

7. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an den Vorstand zu stellen.

 

 

 

8. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht. Zuständig im Saarland ist dafür: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland,

 

Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken                                                                                           

Telefon: 0681/94781-0
Telefax:
0681/94781-29

 

E-Mail: poststelle@datenschutz-saarland.de

 

 

 

 

 

Fassung vom  09.10.2022